AGB

 

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I. Allgemeines und Geltungsbereich/Vertragsabschluss
Die nachfolgenden AGBs gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 I BGB. Aufträge kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen einer Bestätigung in Schriftform.

 

II. Angebot und Preise
1. Unsere elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote stellen kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung.

2. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, spätestens mit der Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

3. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise verstehen sich Netto, „ab Werk“ zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Kosten für den Transport.

4. Änderungen von Seiten des Auftraggebers und die dadurch verursachte Maschinenstillstandszeit werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

5. Sämtliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Übertragung via Internet.
III. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, werden die Kosten und die Gefahr des Transportes zu Lasten des Kunden übertragen.

2. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Auftragsbestätigung ist keine solche Vereinbarung.

3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

5. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

6. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 % unter 2.000 kg auf 15 %.
IV. Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Warenlieferungen ohne Abzug nach 4 Wochen netto, bei Zahlung innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto zu begleichen. Zahlt der Auftraggeber binnen 6 Wochen nach Rechnungserhalt nicht, kann er vom Auftragnehmer abgemahnt werden.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Überschreitet ein Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 I BGB zu fordern. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4. Eine Zahlung gilt erst als geleistet, wenn sie auf einem der Braun Druck + Medien Bankkonten gutgeschrieben ist.

5. Vereinbarte Rabatte gelten nicht bei Handelswaren.

6. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie Weiterarbeit einstellen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an der Ware wird bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden und künftig entstehenden Forderungen vom Auftragnehmer einschließlich der Kontokorrentforderungen und einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent einbehalten. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

2. Pfändungen, oder sonstige Eingriffe Dritter, die unsere Rechte gefährden, sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

 

VI. Beanstandungen/Gewährleistungen
1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zu Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung bzw. Fertigungserklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleitungsanspruches ausgeschlossen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen.

4. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige bzw. branchenübliche Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (digitale Proofs, Andrucke, etc.) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen ausgeschlossen.

5. Als vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere im Angebot abgegebene Produktbeschreibung als vereinbart. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwerts.

6. Zulieferungen ( Datenträger, Datenübertragung) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtliche nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.

 

VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungshilfen beruhen.

 

VIII. Verjährung
1. Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren nach 12 Monaten beginnend der (AB-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

 

IX. Handelsbrauch
1. Im Kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Filme, Lithos, Druckplatten oder Makulatur, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erstellt wurde.

 

X. Archivierung
1. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von dem Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Kunde selbst zu besorgen.

 

XI. Periodische Arbeiten
1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 4 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.

 

XII. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von Schutzrechtberührungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Ware unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Auftragnehmer auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen.

 

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, vor den für den Hauptsitz des Kunden zuständigen Gerichts zu klagen. Auf das Vertragsverhältnis fíndet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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